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Hundehaftpflicht Pflicht: Was in welchem Bundesland gilt
Ob Sie versichert sein müssen, entscheidet Ihr Bundesland, für Schäden haften Sie aber überall in voller Höhe.
Was Sie davon haben
- Sie wissen, ob die Hundehaftpflicht in Ihrem Bundesland Pflicht ist
- Sie erkennen, wo die Pflicht nur für gefährliche Hunde gilt
- Sie kennen die Mindestdeckung, die Ihr Land vorschreibt
- Sie wissen, welches Bußgeld ohne Hundehaftpflicht droht
- Sie verstehen, warum Sie auch ohne Pflicht in voller Höhe haften
Ihr Hund verursacht einen Schaden, und Sie haften nach § 833 BGB in voller Höhe, auch ohne eigenes Verschulden.
Hier sehen Sie, wo die Haftpflicht Pflicht ist und welcher Tarif Sie absichert.
Ob die Hundehaftpflicht Pflicht ist, regelt jedes Bundesland selbst: Für alle Hunde vorgeschrieben ist sie in 6 von 16 Ländern, nämlich Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Nordrhein-Westfalen verlangt sie für Listenhunde und alle Hunde ab 40 cm oder 20 kg, Schleswig-Holstein nennt sie für alle Hunde eine Soll-Vorschrift. In den übrigen Ländern gilt die Pflicht nur für gefährliche Hunde oder gar nicht. Haften müssen Halter nach § 833 BGB aber überall, auch ohne Versicherung.
Stand: September 2026 · Redaktion vierbeiner-versichert.de, verantwortlich Rico Peuker · So arbeiten wir

Kurz beantwortet
Wer nur diese Punkte liest, kennt die sechs Länder mit Pflicht für alle Hunde und die Mindestdeckung, die ein Tarif erfüllen muss.
- Pflicht für alle Hunde in 6 Ländern: Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen.
- Nordrhein-Westfalen verlangt die Haftpflicht für Listenhunde und alle Hunde ab 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg; Schleswig-Holstein nur als Soll-Vorschrift.
- Die häufigste Mindestdeckung ist 500.000 € für Personen- und 250.000 € für sonstige Schäden (7 Länder); Berlin, Hamburg, Saarland und Sachsen-Anhalt verlangen 1 Mio. €.
- Bußgelder für fehlende Haftpflicht reichen bis 100.000 € (NRW); nach § 833 BGB haftet jeder Halter unabhängig davon für Schäden seines Hundes.
Ist die Hundehaftpflicht in Deutschland Pflicht?
Nicht bundesweit, aber in sechs Ländern für jeden Hund und in weiteren für große oder gefährliche Hunde.
Eine bundesweite Pflicht gibt es nicht, die Länder entscheiden selbst. Sechs Länder schreiben die Hundehaftpflicht für alle Hunde vor. Nordrhein-Westfalen erfasst einen großen Teil der Hunde, Schleswig-Holstein nennt sie für alle Hunde eine Soll-Vorschrift. Fünf Länder verlangen sie nur für gefährliche Hunde, Baden-Württemberg mittelbar über die Kampfhund-Erlaubnis. Bayern und Mecklenburg-Vorpommern kennen keine gesetzliche Versicherungspflicht. Die Tabelle zeigt den Stand vom 30.09.2026 für jedes Land, mit Link zur ausführlichen Landesseite.
| Land | Haftpflicht Pflicht für | Mindestdeckung | Rasseliste | Landesseite |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | keine direkte Pflicht; Kampfhund-Erlaubnis in der Regel nur mit Versicherungsnachweis (§ 3 Abs. 2 PolVOgH) | nicht geregelt | ja | Hundegesetz Baden-Württemberg |
| Bayern | keine; Gemeinde kann Kampfhund-Erlaubnis vom Nachweis abhängig machen (Art. 37 Abs. 2 LStVG) | nicht geregelt | ja | Hundegesetz Bayern |
| Berlin | alle Hunde ab Beginn der Haltung (§ 14 HundeG) | 1 Mio. € je Versicherungsfall, SB höchstens 500 € | ja | Hundegesetz Berlin |
| Brandenburg | behördlich festgestellte gefährliche Hunde (§ 6 Abs. 3 Nr. 6 HundehV) | 500.000 € Personen, 250.000 € sonstige | nein, seit 01.07.2024 | Hundegesetz Brandenburg |
| Bremen | alle Hunde ab Beginn der Haltung (§ 6 BremHundeG) | 500.000 € Personen, 250.000 € Sachen | ja | Hundegesetz Bremen |
| Hamburg | alle Hunde (§ 12 HundeG) | 1 Mio. € pauschal, SB höchstens 500 € | ja | Hundegesetz Hamburg |
| Hessen | gefährliche Hunde nach § 2 HundeVO (§ 71a Abs. 2 HSOG) | 500.000 € pauschal | ja | Hundegesetz Hessen |
| Mecklenburg-Vorpommern | keine | nicht geregelt | nein | Hundegesetz Mecklenburg-Vorpommern |
| Niedersachsen | alle Hunde älter als 6 Monate (§ 5 NHundG) | 500.000 € Personen, 250.000 € sonstige | nein | Hundegesetz Niedersachsen |
| Nordrhein-Westfalen | Hunde nach § 3 und § 10 sowie ab 40 cm oder 20 kg (§ 11 LHundG NRW) | 500.000 € Personen, 250.000 € sonstige | ja | Hundegesetz Nordrhein-Westfalen |
| Rheinland-Pfalz | gefährliche Hunde (§ 4 Abs. 2 LHundG) | 500.000 € Personen, 250.000 € sonstige | ja | Hundegesetz Rheinland-Pfalz |
| Saarland | erlaubnispflichtige gefährliche Hunde (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 HuV SL) | 1 Mio. € Personen, 500.000 € Sachen | ja | Hundegesetz Saarland |
| Sachsen | gefährliche Hunde, besondere Haftpflicht (§ 5 GefHundG) | gesetzlich nicht geregelt | ja | Hundegesetz Sachsen |
| Sachsen-Anhalt | alle Hunde spätestens 3 Monate nach Geburt (§ 2 Abs. 3 HundeG LSA) | 1 Mio. € Personen und Sachen, 50.000 € Vermögen | ja | Hundegesetz Sachsen-Anhalt |
| Schleswig-Holstein | alle Hunde ab 3 Monaten als Soll-Vorschrift (§ 6), zwingend für gefährliche Hunde (§ 10) | 500.000 € Personen, 250.000 € Sachen | nein | Hundegesetz Schleswig-Holstein |
| Thüringen | alle Hunde (§ 2 Abs. 5 ThürTierGefG) | 500.000 € Personen, 250.000 € sonstige | nein | Hundegesetz Thüringen |
Quelle: Landesrechtsportale der 16 Länder, Abruf 30.09.2026. SB = Selbstbeteiligung. Kommunale Regeln sind nicht erfasst.
In welchen Bundesländern ist die Hundehaftpflicht für alle Hunde Pflicht?
In sechs Ländern, wobei die Pflicht je nach Land mit Beginn der Haltung oder erst ab einem bestimmten Alter des Hundes greift.
In Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen muss jeder Hund versichert sein, egal welche Rasse und Größe. Die Länder setzen aber unterschiedliche Startzeitpunkte: Berlin und Bremen ab Beginn der Haltung, Sachsen-Anhalt spätestens drei Monate nach der Geburt, Niedersachsen ab einem Alter von sechs Monaten. Bremen hat die Pflicht erst mit dem neuen Gesetz vom 24.06.2025 auf alle Hunde ausgedehnt; vorher galt sie nur für bestimmte Rassen.
Zwei Länder stehen dazwischen. In Nordrhein-Westfalen gilt die Pflicht für Hunde der Rasselisten nach § 3 und § 10 und für jeden Hund, der ausgewachsen 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg erreicht (§ 11 LHundG NRW). Damit ist ein großer Teil der Hunde erfasst, kleinere Hunde ohne Listenrasse aber nicht. Schleswig-Holstein bestimmt in § 6 HundeG, dass jeder Hund über drei Monate versichert sein soll. Ein Verstoß dagegen ist dort nicht bußgeldbewehrt, zwingend ist die Versicherung nur für gefährliche Hunde.
Wo gilt die Pflicht nur für gefährliche Hunde?
In fünf Ländern, und wer dort als gefährlich gilt, bestimmt jedes Land anders, mal über eine Rasseliste, mal über das Verhalten des Hundes.
In Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Sachsen ist die Haftpflicht Voraussetzung für die Erlaubnis, einen gefährlichen Hund zu halten. Wer als gefährlich gilt, bestimmt jedes Land selbst: Hessen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Sachsen führen dafür Rasselisten, Brandenburg seit 01.07.2024 nicht mehr. Dort zählen nur Hunde, deren Gefährlichkeit die Behörde im Einzelfall festgestellt hat.
In Baden-Württemberg steht keine unmittelbare Pflicht im Text. Die Erlaubnis für einen Kampfhund hängt aber in der Regel vom Versicherungsnachweis ab (§ 3 Abs. 2 Satz 6 PolVOgH). In Bayern darf die Gemeinde die Kampfhund-Erlaubnis vom Nachweis abhängig machen, muss es aber nicht. Mecklenburg-Vorpommern verlangt keine Versicherung, auch nicht für gefährliche Hunde. Seit 30.05.2026 erlaubt dort § 17 SOG M-V, eine Pflicht per Verordnung einzuführen. Bis 30.09.2026 haben wir keine solche Verordnung gefunden. Welche Rassen in welchem Land gelistet sind, zeigt die Seite Listenhunde.
Welche Mindestdeckung schreiben die Länder vor?
Die Länder setzen unterschiedliche Untergrenzen, und ein Vertrag, der in einem Land reicht, kann im Nachbarland zu knapp sein.
Am häufigsten verlangen die Länder 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden: Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Hessen verlangt 500.000 € pauschal. Höher liegen Berlin und Hamburg mit 1 Mio. € pauschal, das Saarland mit 1 Mio. € für Personen- und 500.000 € für Sachschäden und Sachsen-Anhalt mit 1 Mio. € für Personen- und Sachschäden plus 50.000 € für Vermögensschäden. Berlin und Hamburg begrenzen zusätzlich die Selbstbeteiligung auf höchstens 500 €.
Keine Summe nennen Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen. In Sachsen bezeichnet nur die Verwaltungsvorschrift 1 Mio. € für Personen- und 250.000 € für Sachschäden als marktüblich; das bindet die Behörden, nicht die Halter.
Die gesetzlichen Summen sind Untergrenzen. Die Tarife, die wir für die Seite Hundehaftpflicht ausgewertet haben, beginnen bei 5 Mio. € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden; Getsafe Premium etwa deckt 50 Mio. €. Jeder dieser Tarife erfüllt damit die Summen aller Länder. Soweit die Bedingungen die Selbstbeteiligung beziffern, liegt sie zwischen 0 und 300 € und damit unter der Grenze von Berlin und Hamburg.
Personenschäden, Mindestdeckung in 7 Ländern
Berlin, Hamburg, Saarland, Sachsen-Anhalt
Deckung der ausgewerteten Tarife

Hundehaftpflicht, die in jedem Land reicht
Liegt die Deckung über allen Landesvorgaben, ist sie bei einem Umzug kein Thema mehr, verglichen wird dann bei Mietsachschäden, Selbstbeteiligung und Listenhunden.
Die ausgewerteten Tarife beginnen bei 5 Mio. € Deckung und erfüllen damit die Mindestsummen aller 16 Länder. Unterschiede gibt es bei Mietsachschäden, Selbstbeteiligung und der Annahme von Listenhunden.
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Warum haften Halter auch ohne Pflichtversicherung?
Weil die Haftung im Bürgerlichen Gesetzbuch steht und nicht im Landesrecht, die fehlende Pflicht ändert an der Rechnung also nichts.
Weil § 833 BGB in ganz Deutschland gilt. Tötet oder verletzt ein Tier einen Menschen oder beschädigt es eine Sache, muss der Halter den Schaden ersetzen. Auf ein Verschulden kommt es nicht an: Der Halter haftet auch dann, wenn er den Hund ordentlich geführt hat. Eine Höchstgrenze sieht die Vorschrift nicht vor.
Eine Ausnahme enthält Satz 2 nur für Haustiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters dienen. Dann kann sich der Halter entlasten, wenn er bei der Aufsicht die erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Für den Familienhund greift diese Ausnahme nicht. Die Landesgesetze ändern an der Haftung nichts, sie regeln nur, ob der Halter dafür eine Versicherung nachweisen muss. Auch in Bayern oder Mecklenburg-Vorpommern trägt der Halter das volle Risiko selbst, wenn er nicht versichert ist.
Welches Bußgeld droht ohne Hundehaftpflicht?
Je nach Land von keinem eigenen Bußgeld bis zu sechsstelligen Obergrenzen, und wo es keins gibt, fehlt ohne Versicherung oft die Haltungserlaubnis.
Die Spanne reicht von keinem eigenen Tatbestand bis 100.000 €. Zehn Länder haben einen eigenen Tatbestand für die fehlende Versicherung, in den übrigen wirkt die fehlende Versicherung mittelbar, weil ohne sie keine Erlaubnis erteilt wird. Die Beträge sind Obergrenzen, die Höhe im Einzelfall legt die Behörde fest.
| Land | Bußgeld | Norm |
|---|---|---|
| Nordrhein-Westfalen | bis 100.000 € | § 20 Abs. 1 Nr. 11, 17, Abs. 3 LHundG NRW |
| Hamburg | bis 50.000 € | § 27 Abs. 1 Nr. 1 l, m, Abs. 3 HundeG |
| Brandenburg | bis 25.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 14 HundehV |
| Berlin | bis 10.000 € | § 33 HundeG |
| Niedersachsen | bis 10.000 € | § 18 NHundG |
| Rheinland-Pfalz | bis 10.000 € | § 10 LHundG |
| Sachsen-Anhalt | bis 10.000 € | § 16 HundeG LSA |
| Thüringen | bis 10.000 € | § 14 ThürTierGefG |
| Schleswig-Holstein | bis 10.000 €, nur gefährliche Hunde | § 20 Abs. 1 Nr. 12 HundeG |
| Bremen | bis 5.000 € | § 18 BremHundeG |
| Sachsen | kein eigener Tatbestand; gefährlicher Hund ohne Erlaubnis bis 25.000 € | § 12 GefHundG |
| Bayern | kein eigener Tatbestand; Kampfhund ohne Erlaubnis bis 10.000 € | Art. 37 Abs. 4 LStVG |
| Hessen | kein eigener Tatbestand; Halten ohne Erlaubnis bis 5.000 € | § 18 HundeVO |
| Saarland | kein eigener Tatbestand; mittelbar bis 5.000 € | § 10 HuV SL |
| Baden-Württemberg | kein eigener Tatbestand; mittelbar über Nebenbestimmung | § 8 PolVOgH i. V. m. § 26 PolG |
| Mecklenburg-Vorpommern | entfällt, keine Pflicht | HundehVO M-V |
Quelle: Landesrechtsportale, Abruf 30.09.2026.
Was hat sich 2024 bis 2026 geändert?
In Brandenburg ist zum Beispiel die Rasseliste weggefallen, und wer sich auf einen älteren Stand verlässt, prüft die falschen Pflichten.
Drei Länder haben ihr Recht in diesem Zeitraum inhaltlich geändert, in den übrigen gab es nur redaktionelle Anpassungen oder gar nichts.
Was das Chippen beim Tierarzt kostet und wo die Registrierung kostenlos ist, steht unter Hund chippen lassen: Kosten.
- Brandenburg: Die neue Hundehalteverordnung vom 24.06.2024 gilt seit 01.07.2024. Die Rasseliste ist abgeschafft, frühere Listenhunde gelten als nicht mehr gefährlich (§ 17 Abs. 1). Alle Hunde ab acht Wochen brauchen einen Chip und müssen bei der Ordnungsbehörde angezeigt werden (§ 2). Die Bußgelder dafür gelten seit 01.02.2025.
- Bremen: Das Bremische Hundegesetz vom 24.06.2025 gilt seit 10.07.2025. Neu sind die Haftpflicht, der Chip und die Registrierung für alle Hunde. Seit 01.07.2026 brauchen alle Halter einen Sachkundenachweis; für Bestandshalter gefährlicher oder gelisteter Hunde läuft eine Übergangsfrist bis 30.06.2028.
- Mecklenburg-Vorpommern: Der neue § 17 SOG M-V gilt seit 30.05.2026. Er erlaubt, per Verordnung einen Haftpflichtnachweis für gefährliche Hunde vorzuschreiben, und sieht Bußgelder bis 50.000 € vor. Die angekündigte Änderung der Hundehalterverordnung ist im Landesportal bis 30.09.2026 nicht ausgewiesen.
- Berlin, Hamburg, Thüringen: nur redaktionelle Änderungen, etwa an Verweisen und am Hamburger Register ab 01.09.2026. Haftpflicht und Rasselisten blieben gleich.
- Niedersachsen: Ein Änderungsentwurf liegt seit 2023 vor, ist aber bis 30.09.2026 nicht verabschiedet.
- Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen: Die Landesregierungen haben eine Sachkundepflicht für alle (BW, Hessen) oder eine Novelle (NRW) ausdrücklich abgelehnt.
Was regelt der Bund?
Die Haftung und das Einfuhrverbot für bestimmte Rassen, alles Weitere zu Versicherung und Haltung bleibt Sache der Länder.
Eine bundesweite Pflicht zur Hundehaftpflicht gibt es nicht. Der Bund regelt die Haftung in § 833 BGB und die Einfuhr gefährlicher Hunde im Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) von 2001. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 dürfen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und ihre Kreuzungen nicht aus dem Ausland nach Deutschland gebracht werden. Für weitere Rassen gilt das Verbot, wenn das Zielland ihre Gefährlichkeit vermutet (§ 2 Abs. 1 Satz 2).
Ausnahmen gibt es unter anderem für Diensthunde, Blinden- und Behindertenbegleithunde, für die Rückkehr nach einem Auslandsaufenthalt und für Besucher ohne Wohnsitz in Deutschland bis zu vier Wochen. Wer gegen das Verbot verstößt, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe (§ 5), Ordnungswidrigkeiten kosten bis zu 5.000 € (§ 6). Einzelheiten stehen auf der Seite Listenhunde.
Stand 30.09.2026, geprüft an den amtlichen Landesrechtsportalen und gesetze-im-internet.de. Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Kommunale Verordnungen, etwa zur Leinenpflicht, sind nicht erfasst; im Einzelfall entscheidet die zuständige Behörde.

Häufige Fragen
Die Antworten nennen Land und Vorschrift, damit Sie bei Ordnungsamt oder Vermieter belegen können, was für Ihren Hund gilt.
In welchen Bundesländern ist die Hundehaftpflicht Pflicht?
Für alle Hunde in Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Nordrhein-Westfalen verlangt sie für Listenhunde und alle Hunde ab 40 cm oder 20 kg. Schleswig-Holstein nennt sie eine Soll-Vorschrift für alle Hunde. Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Sachsen verlangen sie nur für gefährliche Hunde.
Gibt es Bundesländer ohne Hundehaftpflicht-Pflicht?
Ja. Bayern und Mecklenburg-Vorpommern schreiben keine Haftpflicht vor. In Bayern kann die Gemeinde die Erlaubnis für einen Kampfhund vom Versicherungsnachweis abhängig machen. In Mecklenburg-Vorpommern erlaubt seit 30.05.2026 ein neues Gesetz, eine Pflicht für gefährliche Hunde per Verordnung einzuführen. In Baden-Württemberg hängt nur die Kampfhund-Erlaubnis in der Regel vom Nachweis ab.
Wie hoch muss die Deckungssumme der Hundehaftpflicht sein?
Das hängt vom Land ab. Sieben Länder verlangen 500.000 € für Personen- und 250.000 € für sonstige Schäden, Hessen 500.000 € pauschal. Berlin und Hamburg verlangen 1 Mio. € pauschal, das Saarland 1 Mio. € für Personenschäden, Sachsen-Anhalt 1 Mio. € plus 50.000 € für Vermögensschäden. Die ausgewerteten Tarife beginnen bei 5 Mio. € und erfüllen alle Vorgaben.
Was passiert, wenn mein Hund ohne Versicherung einen Schaden verursacht?
Sie haften nach § 833 BGB persönlich und ohne Obergrenze, auch wenn Sie keine Schuld trifft. Das gilt in allen Ländern, auch dort, wo keine Versicherungspflicht besteht. Wo eine Pflicht besteht, kommt ein Bußgeld hinzu, in Nordrhein-Westfalen bis 100.000 €, in Hamburg bis 50.000 € und in den meisten anderen Pflichtländern bis 10.000 €.
Gilt die Hundehaftpflicht-Pflicht auch für Welpen?
Das regelt jedes Land anders. Berlin und Bremen verlangen die Versicherung ab Beginn der Haltung, Sachsen-Anhalt spätestens drei Monate nach der Geburt, Schleswig-Holstein nennt drei Monate, Niedersachsen sechs Monate. Viele Tarife versichern Welpen des versicherten Muttertiers bis zu einem Alter von 12 Monaten ohne Zusatzbeitrag mit.
Welches Land hat seine Regeln zuletzt geändert?
Bremen mit dem neuen Hundegesetz vom 24.06.2025, das seit 10.07.2025 eine Haftpflicht für alle Hunde verlangt und seit 01.07.2026 einen Sachkundenachweis für alle Halter. Brandenburg hat zum 01.07.2024 die Rasseliste abgeschafft. Mecklenburg-Vorpommern hat am 30.05.2026 die Grundlage für eine Haftpflicht für gefährliche Hunde geschaffen, aber noch nicht umgesetzt.
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Bayern: keine Haftpflicht-Pflicht, 19 Kampfhunderassen in zwei Kategorien, Erlaubnis der Gemeinde, bis 10.000 € Bußgeld.
WeiterlesenQuellen
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 833 Haftung des Tierhalters, Stand Abruf 30.09.2026
- Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG), Stand Abruf 30.09.2026
- Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung (HundVerbrEinfVO), Stand Abruf 30.09.2026
- Berlin: Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (HundeG), Stand Abruf 30.09.2026
- Brandenburg: Hundehalteverordnung (HundehV) 2024, Stand Abruf 30.09.2026
- Bremen: Bremisches Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeG), Stand Abruf 30.09.2026
- Hamburg: Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (HundeG), Stand Abruf 30.09.2026
- Mecklenburg-Vorpommern: Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG M-V), § 17, Stand Abruf 30.09.2026
- Niedersachsen: NHundG, § 5 Haftpflichtversicherung, VORIS, Stand Abruf 30.09.2026
- Nordrhein-Westfalen: Landeshundegesetz (LHundG NRW), Stand Abruf 30.09.2026
- Sachsen-Anhalt: Hundegesetz (HundeG LSA), Stand Abruf 30.09.2026
- Thüringen: Thüringer Tiergefahrengesetz (ThürTierGefG), Stand Abruf 30.09.2026
- Hessen: Hundeverordnung (HundeVO), Stand Abruf 30.09.2026
- Bayern: Art. 37 LStVG, Stand Abruf 30.09.2026
- Baden-Württemberg: Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH), Stand Abruf 30.09.2026
- Getsafe: Vertragsbedingungen Hundehalterhaftpflicht Premium, Stand Abruf 30.09.2026
- PETPROTECT: Versicherungsbedingungen Hundehaftpflicht Basis, Stand Abruf 30.09.2026
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